Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts?
Seit 1.1.2014 besteht in Österreich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), über dessen Agieren mittlerweile schon etliche Parteien so gar nicht glücklich sind, ja sogar die Meinung vertreten, es handle sich beim BVwG nur um den verlängerten Arm der Politik. So brachte z.B. Rechtsanwalt Andreas Manak, der die Umweltorganisation „Alliance For Nature – Allianz für Natur„ (AFN) in den Genehmigungsverfahren betreffend Semmering–Basistunnel vertritt, unmissverständlich zum Ausdruck, dass das BVwG „in seinem Erkenntnis eine Vielzahl von Fehlern begangen hat; insbesondere wurden fachlich fundierte Meinungen, die nicht dem Standpunkt der ÖBB entsprochen haben, systematisch unterdrückt. Aktuelle Verkehrsprognosen wurden ignoriert, befangene bzw. gesetzlich ausgeschlossene Sachverständige wurden (ohne Begründung) akzeptiert. Schließlich hat das BVwG sogar die von der Bundesregierung und den ÖBB betriebene Aushöhlung des Weltkulturerbes ‚Semmeringbahn mit umgebender Landschaft‘ unkritisch akzeptiert. Es entsteht der Eindruck, der Vorsitzende des entscheidenden Senats am BVwG, Dr. Werner Andrä, hat seine Vergangenheit als weisungsgebundener Beamter der NÖ Landesregierung noch nicht ganz ablegt.„
Liest man sich die Beschwerde der „Alliance For Nature„ durch und vergleicht sie mit der BVwG–Entscheidung vom 21.5.2015 (www.AllianceForNature.at), so gewinnt man tatsächlich den Eindruck, dass das BVwG wesentliche Argumente, ja sogar projektbezogene Gesetze, unberücksichtigt ließ – wie z.B. das Faktum, dass Österreich 1995 die Semmeringbahn samt ihrer umgebenden Kulturlandschaft im Ausmaß von 8861 Hektar als Welterbe nominierte und die UNESCO diese auch im vollen Ausmaß anerkannte. Diese Tatsache geht insbesondere aus einer umfangreichen „fachlichen Stellungnahme„ der AFN hervor, die dem BVwG in gebundener Form vorgelegt wurde und in der auch ausdrücklich auf das Bundesgesetzblatt BGBl. III Nr. 94/2008 hingewiesen wird. In diesem BGBl. wird festgehalten: „Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur– und Naturerbes der Welt (BGBl Nr 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur– und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen: (…) Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss Nr. 785 des Komitees bei seiner 22. Sitzung vom 30. November bis 5. Dezember 1998„. Somit steht eindeutig fest, dass nicht nur die Semmeringbahn, sondern auch ihre umgebende Landschaft zum UNESCO–Welterbe gehört.
Doch im Zusammenhang mit dem Projekt „Semmering–Basistunnel neu„ (SBTn) bestritt das BVwG in seiner Entscheidung vom 21.5.2015 diese Tatsache, ohne nur ein einziges Mal auf das BGBl. III Nr. 94/2008 eingegangen zu sein. Nach Ansicht der „Alliance For Nature„ handelt es sich um eine klare Fehlentscheidung, denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013 unmissverständlich fest, dass die durch BGBl III Nr 94/2008 erfolgte Kundmachung für den vorliegenden Fall maßgeblich sei. Ebenso ließ das BVwG den ICOMOS–Report einfach unter den Tisch fallen, in dem beträchtliche Auswirkungen auf die Pufferzone des Welterbes (und somit auch auf das NÖ Landschaftsschutzgebiet „Rax–Schneeberg„ und das Europaschutzgebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax„) prognostiziert werden. Auch auf die Tatsache, dass ICOMOS bereits 2013 das Welterbe Semmeringbahn aufgrund der akuten Gefährdung durch den SBTn als „Heritage at Risk„ eingestuft hat, ging das BVwG mit keinem Wort ein.
Um auf diesen Umstand hinzuweisen, hat „Alliance For Nature„ nun eine spezielle Briefmarke bei der Österreichischen Post herausgegeben.
Liest man sich die Beschwerde der „Alliance For Nature„ durch und vergleicht sie mit der BVwG–Entscheidung vom 21.5.2015 (www.AllianceForNature.at), so gewinnt man tatsächlich den Eindruck, dass das BVwG wesentliche Argumente, ja sogar projektbezogene Gesetze, unberücksichtigt ließ – wie z.B. das Faktum, dass Österreich 1995 die Semmeringbahn samt ihrer umgebenden Kulturlandschaft im Ausmaß von 8861 Hektar als Welterbe nominierte und die UNESCO diese auch im vollen Ausmaß anerkannte. Diese Tatsache geht insbesondere aus einer umfangreichen „fachlichen Stellungnahme„ der AFN hervor, die dem BVwG in gebundener Form vorgelegt wurde und in der auch ausdrücklich auf das Bundesgesetzblatt BGBl. III Nr. 94/2008 hingewiesen wird. In diesem BGBl. wird festgehalten: „Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur– und Naturerbes der Welt (BGBl Nr 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur– und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen: (…) Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss Nr. 785 des Komitees bei seiner 22. Sitzung vom 30. November bis 5. Dezember 1998„. Somit steht eindeutig fest, dass nicht nur die Semmeringbahn, sondern auch ihre umgebende Landschaft zum UNESCO–Welterbe gehört.
Doch im Zusammenhang mit dem Projekt „Semmering–Basistunnel neu„ (SBTn) bestritt das BVwG in seiner Entscheidung vom 21.5.2015 diese Tatsache, ohne nur ein einziges Mal auf das BGBl. III Nr. 94/2008 eingegangen zu sein. Nach Ansicht der „Alliance For Nature„ handelt es sich um eine klare Fehlentscheidung, denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013 unmissverständlich fest, dass die durch BGBl III Nr 94/2008 erfolgte Kundmachung für den vorliegenden Fall maßgeblich sei. Ebenso ließ das BVwG den ICOMOS–Report einfach unter den Tisch fallen, in dem beträchtliche Auswirkungen auf die Pufferzone des Welterbes (und somit auch auf das NÖ Landschaftsschutzgebiet „Rax–Schneeberg„ und das Europaschutzgebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax„) prognostiziert werden. Auch auf die Tatsache, dass ICOMOS bereits 2013 das Welterbe Semmeringbahn aufgrund der akuten Gefährdung durch den SBTn als „Heritage at Risk„ eingestuft hat, ging das BVwG mit keinem Wort ein.
Um auf diesen Umstand hinzuweisen, hat „Alliance For Nature„ nun eine spezielle Briefmarke bei der Österreichischen Post herausgegeben.